Hiermit wird diese Vereinssatzung veröffentlich gemacht:
Satzung des Verein Zukunftbund Leipzig e.V in Deutschland:
Satzung für gemeinnützigen eingetragenen Verein
Zukunftbund Leipzig e.V. in Deutschland
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:
(1) Der Verein führt den Namen "Zukunftbund Leipzig e.V. in Deutschland". Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig
Mockauer Str.120, 04357 Leipzig
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck:
2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung und sozialpädagogischer Arbeit in den Familien und Hilfebedürftige Menschen zu Unterstützen und zu Helfen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die sozialpädagogischen Arbeiten und Förderung von Familien und Hilfebedürftige Menschen für alle Mitglieder und Nichtmitglieder in Deutschland im Sozialenbereich zu unterstützen lt. Punkt 2.2. der Vereinssatzung. Insbesondere bieten wir zahlreiche Hilfen, Unterstützungen und Erziehung von Familien an.
2.2 Angebot des Vereins:
a.) Betreuungshilfe
b.) Betreute Wohnhilfe
c.) Familienunterstützung
d.) Kinder und Jugendarbeitshilfe
c.) Allg. Sozialhilfe
d.) Schuldenaufbereitungshilfe
e.) Suchthilfe (Alkohol)
f.) Bewerbungshilfe für Arbeitssuchende
g.) Sachzuwendung für Familien und hilfebedürftige Personen
2.3. Die Aufgaben lt. § 13 besteht darin, Fachpersonal ( ehrenamtliche Mitarbeiter zu aktivieren) sowie Sachzuwendung, Mitglieder und Nichtmitglieder, Öffentlichkeitsarbeit und den kompletten Tagesablauf des Vereins zu organisieren.
Die oben genannten Leistungen bieten wir für Mitglieder und Nichtmitglieder an, diese werden durch ehrenamtliche Sozialpädagogen und Ausgebildeten ehrenamtliche Mitarbeiter bzw. sozial Helfer/in durch geführt.
Der Verein übernimmt im Raum Leipzig die Patenschaft einer Klasse.
§.3 Selbstlosigkeit:
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
Durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft:
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.
(2) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines
Aufnahmebegehrens ist Widerspruch möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand vor zulegen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.
(4) Der Vereinsvorstand organisiert Veranstaltung für seine Vereinsmitglieder und Nichtvereinsmitglieder. Diese Veranstaltung werden über einen Veranstaltungsplan bekannt gegeben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens bis Ende des 11. Kalendermonats zu gegangen sein.
Eine Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge findet nicht statt.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausschließend.
Das gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, oder trotz einmaliger Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vereinsmitglieder die gegen die Satzung oder Anordnung verstoßen, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Zu den Vorwürfen kann eine Stellungsnahme abgeben werden.
Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen der Widerspruch an den Vorstand zu.
Der Widerspruch ist binnen 4 Wochen beim Vorstand ein zu gehen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge:
(1) Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge monatlich erhoben.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Beitragsermäßigung, Stundung und Beitragsbefreiung ist möglich, dieses entscheidet der Vorstand bei Antragstellung.
§ 7 Mitgliederversammlung:
In der Vereinsmitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung des Vorstands,
b) Wahl zweier Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer
c) Entgegennahme und Genehmigung des Kassen- und Jahresberichts
d) Entlastung des Vorstands
e) Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vorstands
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags, sowie andere Anträge werden dieses geprüft..
g) Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
h) Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
§ 8 Durchführung von Mitgliederversammlung:
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle sechs Jahre möglich.
In der ersten Hälfte des entsprechenden Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
Dieser setzt die Tagesordnung fest.
(2) Alle Vereinsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
Alle Veränderungen werden in der Vereinsversammlung wie z. b. Anträge, Änderung der Satzung, Ablösung des Vorstands oder Auflösung des Vereins zum Gegenstand sind werden mit der Einladung verschickt.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er außerdem verpflichtet, Wenn mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder dies unter der Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Das Einladungsschreiben zu einer Mitgliederversammlung gilt dem Mitglied als zugegangen,
Wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegeben Anschrift gerichtet ist.
(5) Für die Durchführung dieser Mitgliederversammlung, wird vom Vorstand ein Vereinsmitglied als stellv. Versammlungsleiter bestimmt.
Die Vereinsprotokolle werden zur Geschäftsstelle geschickt bzw. sämtlichen Vereinsdaten.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin oder einen Leiter.
(2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
(3) Die Abstimmungen sind offen, es sei denn, die Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beantragen geheime Abstimmung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anders bestimmt ist,
Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Abs.2 und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
Sind bei der Mitgliederversammlung weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der die in Satz 1 genannten Anträge mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können. § 8 entsprechend.
§ 10 Niederschrift, Protokoll:
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der
Versammlungsleitung und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen.
Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.
§ 11 Vorstand besteht aus:
- dem/der 1.Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzender
- der Schriftführer/in
- der Schatzmeister/in
- stellvertretender/in Schatzmeister/in
Die Vereinigung mehrerer Vorstandesämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, Wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen sind.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Ein Vorstandbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg erfasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, so weit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(5) Dieser Verein wird nach § 13 durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei einer davon der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzendende sein muss, im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
§ 12 Auflösung des Vereins:
(1) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Anteile des Vereinsvermögens.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Leipzig Abt. ASD für Kinder und Jugendarbeit zu.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, entscheiten der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquididatoren lt.§45 Abs.1, 47,48. BGB.
§ 13 Gründer des Vereins Zukunftsbund Leipzig e.V. in Deutschland:
Herr Frank Richter & Herr Gerth Bretschneider
Die Satzung ist in der Gründungsversammlung am 30.11.2009 in Leipzig beschlossen worden.
Es wurde eine neue Mitgliederversammlung einberufen am 30.04.2010, zwecks dieser
Versammlung ist eine Änderung der Vereinssatzung vom 13.03.2010 vor genommen worden.
Zukunftsbund Leipzig e.V. in Deutschland
Mockauer Strasse 120
04357 Leipzig
Tel. 0341 / 2490708
Fax 0341 / 2470614
Letzte Änderung am 30.04.2010
Unser Team würde sich freuen Sie als Vereinsmitglied zu Begrüßen zu dürfen und auf eine gute zusammen Arbeit.
Zukunftbund Leipzig e.V. in Deutschland